AGB
Jan Fackiner Elektrotechnik
Stand: August 2026
1. Geltungsbereich
-
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen
Jan Fackiner Elektrotechnik
Inhaber: Jan Fackiner
Rutschstraße 8
35686 Dillenburg-Donsbach– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –
und seinen Kunden über Elektroarbeiten, Photovoltaikanlagen, Ladeinfrastruktur beziehungsweise Wallboxen, Smart-Home-Lösungen sowie damit zusammenhängende Planungs-, Liefer-, Montage-, Installations-, Prüfungs- und Serviceleistungen.
- Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern.
- Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu privaten Zwecken abschließt. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
- Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen einzelvertraglichen Vereinbarung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen eines gewerblichen Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
2. Angebote und Vertragsschluss
- Darstellungen von Leistungen, Paketen und möglichen Zusatzleistungen auf der Website dienen ausschließlich der allgemeinen Information und stellen kein verbindliches Angebot dar.
- Anfragen, die über die Website, das Kontaktformular, per E-Mail, telefonisch oder über andere Kommunikationswege übermittelt werden, sind für den Kunden unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt zustande durch:
- die Annahme eines individuellen Angebots des Auftragnehmers,
- eine beiderseitig bestätigte Vereinbarung,
- eine schriftliche oder in Textform übermittelte Auftragsbestätigung oder
- den Beginn der Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden, sofern zuvor Einigkeit über den wesentlichen Leistungsumfang und die Vergütung erzielt wurde.
- Soweit im Angebot eine Annahmefrist angegeben ist, kann das Angebot nur innerhalb dieser Frist angenommen werden. Enthält das Angebot keine Frist, ist es für einen angemessenen Zeitraum verbindlich.
- Änderungen oder Ergänzungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Abstimmung. Hierdurch entstehender Mehraufwand kann zusätzlich berechnet werden, sofern der Kunde vor der Ausführung über die zusätzlichen Kosten oder die Berechnungsgrundlage informiert wurde.
3. Leistungsumfang
- Umfang und Ausführung der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der Auftragsbestätigung und den ergänzenden Vereinbarungen der Parteien.
- Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarten Leistungen nach den zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden gesetzlichen Vorschriften, anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Auftrag vereinbarten Anforderungen.
- Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind, sind nicht Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs.
- Stellt sich während der Ausführung heraus, dass zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, die bei Vertragsschluss nicht erkennbar waren, wird der Kunde hierüber informiert. Die Ausführung erfolgt grundsätzlich erst nach Abstimmung über den zusätzlichen Umfang und die Vergütung, sofern keine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.
- Behördliche Genehmigungen, Netzbetreiberfreigaben, Zustimmungen von Eigentümern oder sonstige Voraussetzungen werden nur dann durch den Auftragnehmer eingeholt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Preise und Materialkosten
- Gegenüber Verbrauchern werden Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angegeben, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes ausgewiesen wird.
- Gegenüber Unternehmern können Preise als Nettopreise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen werden.
- Maßgeblich sind die Preise des individuellen Angebots oder der Auftragsbestätigung.
- Material-, Liefer-, Fahrt-, Entsorgungs- und sonstige Nebenkosten werden nur gesondert berechnet, wenn sie im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer ergänzenden Vereinbarung entsprechend ausgewiesen oder vereinbart wurden.
- Vom Kunden nachträglich gewünschte Änderungen oder Zusatzleistungen können gesondert berechnet werden.
5. Anzahlungen, Abschlagszahlungen und Schlusszahlung
- Der Auftragnehmer kann, soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart wurde, vor Beginn der Arbeiten eine angemessene Anzahlung verlangen.
- Bei umfangreicheren oder in mehreren Abschnitten ausgeführten Projekten können Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der bereits erbrachten Leistungen und bereitgestellten Materialien verlangt werden.
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der verbleibende Rechnungsbetrag nach Fertigstellung und Abnahme der vereinbarten Leistung fällig.
- Rechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, sofern auf der Rechnung oder im Vertrag keine andere Zahlungsfrist angegeben ist.
- Nach Ablauf der Zahlungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Aufnahme oder Fortsetzung der Arbeiten von der Zahlung einer vereinbarten Anzahlung oder eines fälligen Abschlags abhängig zu machen.
Das Werkvertragsrecht erlaubt Abschlagszahlungen grundsätzlich in Höhe des Wertes der bereits erbrachten vertragsgemäßen Leistungen. Bei Verbraucherbauverträgen gelten zusätzliche Schutzvorgaben und Begrenzungen.
6. Ausführungsfristen und Termine
- Ausführungs- und Fertigstellungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder bestätigt wurden.
- Sonstige Terminangaben sind voraussichtliche Planungsangaben.
- Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen. Hierzu können insbesondere gehören:
- verspätete Materiallieferungen trotz rechtzeitiger Bestellung,
- Lieferengpässe,
- Ausfälle von Netzbetreibern oder Behörden,
- notwendige, zuvor nicht erkennbare Zusatzarbeiten,
- fehlende Mitwirkung des Kunden,
- ungeeignete bauliche Voraussetzungen,
- höhere Gewalt oder außergewöhnliche Witterungsverhältnisse.
- Der Auftragnehmer informiert den Kunden über erkennbare wesentliche Verzögerungen.
- Gesetzliche Ansprüche des Kunden aufgrund eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde stellt sicher, dass die für die Ausführung erforderlichen Räume, Anlagen, Anschlüsse und Arbeitsbereiche zum vereinbarten Termin zugänglich sind.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer alle für Planung und Ausführung relevanten Informationen, Unterlagen und bekannten Besonderheiten rechtzeitig mitzuteilen.
- Der Kunde ist verantwortlich für die Richtigkeit der von ihm oder von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung gestellten Angaben und Unterlagen.
- Verzögert sich die Ausführung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden, können hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen nach vorheriger Information berechnet werden.
- Der Kunde sorgt dafür, dass erforderliche Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern oder sonstigen Berechtigten vor Beginn der Arbeiten vorliegen, soweit deren Einholung nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.
8. Einsatz von Mitarbeitern und Subunternehmern
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags eigene Mitarbeiter, qualifizierte Nachunternehmer oder andere geeignete Fachbetriebe einzusetzen.
- Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten verantwortlich.
- Ein Anspruch des Kunden auf die Ausführung durch eine bestimmte Person besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
9. Abnahme
- Nach Fertigstellung der vereinbarten Werkleistung erfolgt eine gemeinsame Abnahme, soweit die Art der Leistung eine Abnahme vorsieht.
- Der Kunde ist verpflichtet, eine vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen.
- Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
- Festgestellte Mängel sollen bei der Abnahme dokumentiert werden. Gesetzliche Rechte wegen nicht erkannter oder später auftretender Mängel bleiben unberührt.
- Eine Leistung kann nach den gesetzlichen Bestimmungen auch als abgenommen gelten, wenn der Auftragnehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert. Gegenüber Verbrauchern erfolgt der erforderliche Hinweis auf diese Rechtsfolge in Textform.
Die Vergütung einer Werkleistung wird grundsätzlich mit der Abnahme fällig; unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
10. Mängelrechte und Gewährleistung
- Für Mängel gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Mängelrechte.
- Der Kunde hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie unberechtigt verweigert, stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
- Herstellergarantien für Geräte, Bauteile oder Anlagen bestehen ausschließlich nach den jeweiligen Garantiebedingungen des Herstellers und treten neben die gesetzlichen Mängelrechte.
- Eine Garantie durch den Auftragnehmer besteht nur, wenn diese ausdrücklich und gesondert erklärt wurde.
11. Eigentumsvorbehalt
- Gelieferte bewegliche Materialien und Geräte bleiben bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt nach Art und Einbauzustand rechtlich möglich ist.
- Der Kunde darf unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegenstände vor vollständiger Zahlung nicht veräußern, verpfänden oder Dritten zur Sicherheit übertragen.
- Werden Materialien durch den Einbau wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ein Eigentumsvorbehalt bewirkt bei beweglichen Sachen grundsätzlich, dass das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung übergeht.
12. Kündigung und Stornierung durch den Kunden
- Gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts- und Kündigungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
- Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Fertigstellung, werden die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen, nachweislich beschaffte oder nicht anderweitig verwendbare Materialien sowie sonstige gesetzlich geschuldete Vergütungsbestandteile abgerechnet.
- Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass keine oder geringere Kosten beziehungsweise Vergütungsansprüche entstanden sind.
- Handelt es sich um einen wirksamen Widerruf eines Verbrauchers, gelten ausschließlich die gesetzlichen Widerrufsfolgen.
- Eine kostenfreie Stornierung ist nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder noch keine vergütungspflichtigen Leistungen, Bestellungen oder Aufwendungen entstanden sind.
Nach § 648 BGB kann der Besteller einen Werkvertrag grundsätzlich bis zur Fertigstellung kündigen; der Unternehmer muss sich dabei ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen.
13. Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und
- im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
14. Verbraucherrechte und Widerruf
- Verbrauchern kann bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen.
- Soweit ein Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular.
- Soll die Ausführung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird eine gesonderte Erklärung zum vorzeitigen Leistungsbeginn eingeholt.
- Die unverbindliche Übermittlung einer Anfrage über die Website stellt noch keinen Vertragsschluss dar.
Verträge, die ausschließlich per E-Mail, Telefon oder anderen Fernkommunikationsmitteln zustande kommen, können Fernabsatzverträge sein. Auch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge können besondere Informations- und Widerrufspflichten auslösen.
15. Verbraucherstreitbeilegung
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
16. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen hierdurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
- Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – der Geschäftssitz des Auftragnehmers Gerichtsstand.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.